Norm
JN §76 IIA5Rechtssatz
Mit einer Anerkennung des Scheidungsurteils in den USA ist mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu rechnen, wenn auch nur einer der Ehegatten sein "Domizil" in Österreich hat; mit Sicherheit, wenn beide Parteien ihr Domizil - im Sinne des amerikanischen Rechts - in Österreich haben. "Domizil" nach amerikanischem Recht ist der Ort, an dem eine Person ihr "Heim" hat oder der ihr kraft Gesetzes - zB bei minderjährigen Kindern - als Domizil zuerkannt ist; von maßgebender Bedeutung ist hiefür neben dem tatsächlichen Aufenthalt vor allem die Absicht, dieses Heim beizubehalten oder im Fall der Abwesenheit wieder dorthin zurückzukehren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046664Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0040OB00603_7500000_003