Norm
JN §76 IIA5Rechtssatz
Es ist keineswegs absolute Gewißheit einer Anerkennung erforderlich, vielmehr muß es als ausreichend angesehen werden, wenn die Anerkennung der Entscheidung im Heimatstaat auch nur mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046660Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0040OB00603_7500000_002