Norm
4.DVEheG §8Rechtssatz
Eine im Ausland erfolgte Scheidung von Schweizer Bürgern wird in der Schweiz anerkannt, wenn beide Ehegatten im Ausland wohnen, dagegen nicht, wenn ein Ehegatte in der Schweiz wohnt. Für letzteren Fall nimmt die Schweiz eine ausschließliche Zuständigkeit seiner eigenen Gerichte in Anspruch, schließt also die Jurisdiktion ausländischer Gerichte aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0046635Dokumentnummer
JJR_19740917_OGH0002_0030OB00160_7400000_003