RS OGH 1975/4/8 5Ob43/75

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1975
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Norm

4.DVEheG §17
EntmO §12
EntmO §13
JN §71
JN §72
JN §73
JN §76 I
JN §76a
JN §76b
JWG §17 Abs4
RatenG §12 Abs1

Rechtssatz

1.) Spätestens seit dem Gesetz über die Neuordnung der Rechtsstellung des unehelichen Kindes (§§ 76 a, 76 b JN) kann es nicht mehr zweifelhaft sein, daß uneheliche Kinder einen gewöhnlichen Aufenthalt haben können, der mit dem abgeleiteten Wohnsitz des § 72 JN nicht übereinstimmt.

2.) Wenn eine Zuständigkeitsvorschrift an den gewöhnlichen Aufenthalt eines Kindes anknüpft, wird die Anwendung der §§ 71 bis 73 JN ausgeschlossen.

3.) Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthaltes (zB §§ 76, 76 a, 76 b JN, § 12 Abs 1 RatenG, § 17 4.DVEheG, §§ 12, 13 EntmO) ist für das österreichische Recht jedenfalls einheitlich auszulegen. Im gleichen Sinne ist deshalb auch § 17 Abs 4 JWG zu verstehen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 43/75
    Entscheidungstext OGH 08.04.1975 5 Ob 43/75
    Veröff: EvBl 1975/298 S 661 = RZ 1975/91 S 201 = ÖA 1977,50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0046532

Dokumentnummer

JJR_19750408_OGH0002_0050OB00043_7500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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