Norm
JN §76 IIA6Rechtssatz
Ein Wahldomizil setzt den tatsächlichen Aufenthalt (actual residence) und die Absicht zu bleiben, die nach außen hin manifestiert wird (animus manendi), voraus. Auch eine getrennt lebende Ehefrau kann ein eigenes Domizil begründen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0046689Dokumentnummer
JJR_19800430_OGH0002_0010OB00549_8000000_001