Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß als Vorsitzende, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Gitschthaler als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Aerin W*****, geboren am *****, vertreten durch die Mutter Mag. Brigitte P*****, vertreten durch Mag. Axel Bauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Rückführung nach dem Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Bernd W*****, vertreten durch Ing. DDr. Hermann Wenusch, Rechtsanwalt in Rekawinkel, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 1. Februar 2005, GZ 23 R 35/05b-92, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Purkersdorf vom 23. November 2004, GZ 1 P 5/02z-81, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG aF zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG aF zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Ziel des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Art 1 lit a HKÜ; 1 Ob 51/02k, 2 Ob 80/03h). Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass sich aus der Präambel des Übereinkommens (..... um eine sofortige Rückgabe in „den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen" ...) ergibt, dass sicherzustellen ist, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt (1 Ob 51/02k; 2 Ob 80/03h).Ziel des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung ist es, die sofortige Rückgabe widerrechtlich in einen Vertragsstaat verbrachter oder dort zurückgehaltener Kinder sicherzustellen (Artikel eins, Litera a, HKÜ; 1 Ob 51/02k, 2 Ob 80/03h). Der Oberste Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass sich aus der Präambel des Übereinkommens (..... um eine sofortige Rückgabe in „den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen" ...) ergibt, dass sicherzustellen ist, dass das Kind in den Staat seines (bisherigen) gewöhnlichen Aufenthalts zurückkehrt (1 Ob 51/02k; 2 Ob 80/03h).
Der Vater begehrt Rückstellung des Kindes nach Deutschland als Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, sodass es allein darauf ankommt, ob das Kind in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt ist dann auszugehen, wenn dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort bestehen, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußern und auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen (stRsp RIS-Justiz RS0046583). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles, denen - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt. Die Vorinstanzen haben angesichts des bloß wenige Wochen dauernden Aufenthalts (November 2003 bis 16. Jänner 2004) einen gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater in Deutschland verneint. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.Der Vater begehrt Rückstellung des Kindes nach Deutschland als Ort des bisherigen gewöhnlichen Aufenthalts, sodass es allein darauf ankommt, ob das Kind in Deutschland seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet hatte. Von einem gewöhnlichen Aufenthalt ist dann auszugehen, wenn dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort bestehen, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußern und auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründen (stRsp RIS-Justiz RS0046583). Ob dies der Fall ist, richtet sich nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles, denen - vom hier nicht vorliegenden Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen - keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt. Die Vorinstanzen haben angesichts des bloß wenige Wochen dauernden Aufenthalts (November 2003 bis 16. Jänner 2004) einen gewöhnlichen Aufenthalt beim Vater in Deutschland verneint. Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.
Textnummer
E77963European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:0040OB00150.05W.0712.000Im RIS seit
11.08.2005Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011