Norm: 4.DVEheG §24EheG §55JN §76 IIBdZPO §605bdZPO §616
Rechtssatz: a) Zur Zuständigkeit deutscher Gerichte in Ehesachen von österreichischen Staatsangehörigen. b) Auswirkungen der Rücknahme einer von einem österreichischem Gericht anhängigen Scheidungsklage "unter Anspruchsverzicht" auf einen nachfolgenden Scheidungsrechtsstreit in Deutschland. § 616 ZPO ist nicht anwendbar, wenn der Vorprozeß nach einem Prozeßrecht entschieden worden ist, das... mehr lesen...
Die Parteien haben am 7. 3. 1950 die Ehe geschlossen, deren Scheidung der Kläger nunmehr begehrt. Die Klage wurde beim KG Krems eingebracht und enthält die Behauptung, "der letzte gemeinsame eheliche Wohnsitz" sei H-Dorf Nr 22 gewesen, woraus sich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtshofes ergebe. Die Beklagte erhob die Prozeßeinrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes und brachte vor, der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Parteien sei in der Wohn... mehr lesen...
Norm: JN §76 I
Rechtssatz: Es trifft nicht zu, dass im Falle der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft ein einzelner unter mehreren gewöhnlichen Aufenthaltsorten der einzige letzte im Sinne des § 76 JN sein könne. Es findet bei Auflösung der häuslichen Gemeinschaft nicht eine Einengung von mehreren gewöhnlichen Aufenthaltsorten auf einen einzigen statt, sondern es kommt allein darauf an, welcher Zustand hinsichtlich des Bestehens allenfalls meh... mehr lesen...
Norm: JN §29JN §76
Rechtssatz: Zum Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zeitpunkt der Entscheidung des Ehestreites. Entscheidungstexte 1 Ob 154/60 Entscheidungstext OGH 11.05.1960 1 Ob 154/60 Veröff: EvBl 1960/229 S 400 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0046120 Dokumen... mehr lesen...
Norm: JN §76 IIA3
Rechtssatz: Zur Entscheidung in Ehesachen sind grundsätzlich, wenn auch nur ein Ehepartner die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die österreichischen Gerichte berufen, dies auch dann, wenn die Entscheidung im Heimatstaat des anderen Ehegatten nicht anerkannt würde. Entscheidungstexte 3 Ob 537/59 Entscheidungstext OGH 15.03.1960 3 Ob 537/59 ... mehr lesen...
Norm: Flüchtlingskonvention Art12Flüchtlingskonvention Art16Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3JN §76 I
Rechtssatz: Der gewöhnliche Aufenthalt ist jener Ort, an dem jemand während einer längeren Zeit, wenn auch nicht ununterbrochen, aber doch hauptsächlich sich aufzuhalten pflegt. Es kommt nicht auf die Absicht, dauernd an einem Orte verbleiben zu wollen, an, sondern nur darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort ... mehr lesen...
Die Streitteile, die beide jugoslawische Staatsbürger sind, haben am 16. September 1937 in Jugoslawien die Ehe geschlossen. Am 27. Juli 1951 brachte die Gattin eine Klage auf Ehescheidung ein und stützte diese auf schwere Eheverfehlungen ihres Gatten. Das Erstgericht hat die Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten ausgesprochen und seinen Antrag, der Klägerin das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe aufzuerlegen, abgewiesen. Das Berufungsgericht ... mehr lesen...
Norm: JN §76 I
Rechtssatz: Ein gemeinschaftlicher gewöhnlicher Aufenthaltsort ist nicht gegeben, wenn die Ehefrau und die aus der Ehe hervorgegangenen Kinder im Hause ihres Vaters wohnen bleiben, der Ehemann sie lediglich zum Wochenende und in Krankheitsfällen aufsucht, jedoch seine außerhalb gelegene Wohnung und Arbeitsstelle beibehält, ohne daß diese Wohnung seit der Eheschließung nur noch die Bedeutung einer vorübergehenden Unterkunft hat. D... mehr lesen...
Norm: 4.DVEheG §8JN §76 IIA4
Rechtssatz: Ehescheidung französischer Staatsbürger unter Berücksichtigung des code civile. Entscheidungstexte 1 Ob 289/52 Entscheidungstext OGH 09.04.1952 1 Ob 289/52 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0046643 Dokumentnummer JJR_19520409_OGH0002_0010O... mehr lesen...
Die Streitparteien haben am 4. Oktober 1931 in der Pfarrkirche in M. (Italien) nach röm.-kath. Ritus geheiratet. Die Ehe wurde in den standesamtlichen Registern des Standesamtes der Gemeinde Montebelluna sub N 69 II Serie A/1931 eingetragen. Beide Streitteile sind italienische Staatsbürger; angeblich wohnt der Beklagte in Spital am Semmering. Klägerin begehrt beim Bezirksgericht Mürzzuschlag mit der Behauptung, sie sei im Zeitpunkt der Eheschließung geisteskrank gewesen, die Feststell... mehr lesen...
Norm: JN §28JN §76 IIA2JN §104 A
Rechtssatz: Der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit kann niemals durch Prorogation beseitigt werden. Zu den Begriffen inländische Jurisdiktion und inländische Gerichtsbarkeit, insbesondere zur Frage der inländischen Gerichtsbarkeit in Ehesachen. (Unzulässigkeit der Nichtigerklärung der Transkription einer italienischen Ehe). Entscheidungstexte 1 Ob 579/... mehr lesen...
Das Prozeßgericht hat die von der beklagten Partei erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien mit der Begründung: zurückgewiesen, daß die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Wien hatten. Über Rekurs der beklagten Partei hat das Rekursgericht in Abänderung dieses Beschlusses dieser Einrede stattgegeben. Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Klägerin nicht Folge. Rechtliche Beu... mehr lesen...
Norm: JN §76 I
Rechtssatz: Zum Begriff des "gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland" im Sinne des § 606 ZPO. Entscheidungstexte 3 Ob 132/50 Entscheidungstext OGH 22.03.1950 3 Ob 132/50 Veröff: 1952,292 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0105241 Dokumentnummer JJR_19500322_OGH0002_0... mehr lesen...
Das Erstgericht hielt sich nach § 76 Abs. 1 JN. für zuständig, wies aber das Ehescheidungsbegehren der Klägerin ab, da sie durch die nach Prozeßbeginn erfolgte Wiedereinbürgerung des Beklagten italienische Staatsbürgerin geworden sei, in Italien aber die Scheidung einer Ehe dem Bande nach nicht möglich sei und daher ein österreichisches Gericht die Ehe der beiden Streitteile nicht auflösen könne. Aus Anlaß der gegen dieses Urteil von der Klägerin erhobenen Berufung hob das Berufungs... mehr lesen...
In der Klage und Widerklage auf Ehescheidung bezeichnen sich die Parteien als Südtiroler Umsiedler; sie haben jedoch diese Frage unerörtert gelassen. Das Erstgericht hat sich mit der Staatszugehörigkeit nur insoweit befaßt, als es im Urteil die Meinung äußerte, daß Südtiroler Umsiedler "als Österreicher zu behandeln sind". Der Erstrichter schied die Ehe und stellte das überwiegende Verschulden des Ehemannes fest. Aus Anlaß der vom Beklagten und Widerkläger erhobenen Berufung wurde d... mehr lesen...
Norm: JN §76 IIA4
Rechtssatz: Ehescheidung tschechoslowakischer Staatsangehöriger deutscher Nationalität. Entscheidungstexte 1 Ob 57/46 Entscheidungstext OGH 06.05.1946 1 Ob 57/46 Veröff: EvBl 1946,365 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1946:RS0046641 Dokumentnummer JJR_19460506_OGH0... mehr lesen...
Norm: EheG §115 Abs1JN §76 IIA4
Rechtssatz: § 115 EheG ist auf Ausländer nicht anwendbar (wohl aber der § 2 der 4. DVEheG). Entscheidungstexte 2 Ob 718/38 Entscheidungstext OGH 14.02.1939 2 Ob 718/38 Veröff: DREvBl 1939/235 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1939:RS0046647 Dokumentnummer ... mehr lesen...