Norm
JN §76Rechtssatz
Die Klage auf Wiederaufnahme des Ehescheidungsverfahrens hinsichtlich des Verschuldens an der Zerrüttung der Ehe ist nicht als Klage "über die Scheidung" im Sinne des § 76 Abs 1 JN zu qualifizieren. Die Zuständigkeit richtet sich daher nicht nach § 76a JN. (Die Ehe wurde von einem Gerichtshof erster Instanz geschieden.)
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119390Dokumentnummer
JJR_20040923_OGH0002_0060OB00115_04M0000_001