Gründe: Mit Urteil des ehemaligen Jugendgerichtshofes Wien vom 3. März 2003, rechtskräftig seit 6. März 2003, GZ 10 Hv 47/02k-36, wurde der damals jugendliche Christopher H***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (A./) sowie der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B./) schuldig erkannt. Mit Urteil des ehemaligen Jugendgerichtshofes Wien vom 3. März 2003, rechtskräftig seit 6. März 2003, GZ 10 Hv 47/02k-36, wurde der damals jugendliche Christopher H***** ... mehr lesen...
Gründe: Gert G* war mit (in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3. Dezember 1997, GZ 6 E Vr 1542/97-27, des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer - gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen - Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden. Gert G* war mit (in gekürzter Form ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen ... mehr lesen...
Gründe: I./ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 9.April 1986 (rechtskräftig am 21. April 1986), GZ 3 a Vr 103/86-13, wurde der am 19.April 1969 geborene Gerald D***** der Vergehen der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1, Abs. 2 StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem § 89 StGB schuldig erkannt. Gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG 1961 wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftaten zu verhängenden Strafe für ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 16. Mai 1988, GZ 4 Vr 676/88-22, wurde der Jugendliche Franz M*** neben zwei anderen strafbaren Handlungen des Verbrechens des teils versuchten und teils vollendeten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 sowie 15 StGB und des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB "in Verbindung mit § 12, zweite Alternative StGB" schuldig erkannt. Das Gericht verhängte über Franz M*** einschließlich des nachträglich... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Willibald S*** des Vergehens der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Rechtliche Beurteilung Die zum Teil auch formelle Begründungsmängel geltend machende Beschwerdeschrift erschöpft sich unter Vernachlässigung von Teilen belastender Zeugenaussagen (v... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §13 Abs2 BJGG 1988 §46 Abs4StGB aF §108 Abs1StPO §494a Abs1 Z3
Rechtssatz: Kein nachträglicher Strafausspruch, wenn die Strafbemessungsvorschrift im Zeitpunkt des "Strafausspruchs" aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist. Entscheidungstexte 11 Os 84/88 Entscheidungstext OGH 06.09.1988 11 Os 84/88 Veröff: JBl 1989,123 1... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs1 BJGG 1961 §13 Abs2 B
Rechtssatz: Eine Verlängerung der gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zeigt sich, daß die Besserung des Verurteilten trotz einer während der Probezeit verübten Tat auch ohne Ausspruch und Vollzug der Strafe erzielt werden kann, so unterbleiben die entsprechenden Anordnungen und es läuft die Probezeit weiter. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Jugendschöffengericht vom 14. Juni 1984, GZ 24 Vr 228/84-7, wurde die am 22.Mai 1966 geborene Liliane Antonette B***, nunmehr verehelichte G***, des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 Abs 1 JGG wurden Ausspruch und Vollstreckung der Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Da auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichte... mehr lesen...
Gründe: Rechtliche Beurteilung Im oben angeführten Strafverfahren wurde der am 21.November 1967 geborene Kurt I***, damals noch Jugendlicher (§ 1 Z 2 JGG), mit (in Rechtskraft erwachsenem) Urteil vom 16.Mai 1984 (ON 5) des Vergehens des Diebstahls nach § 127 Abs 1 StGB schuldig erkannt; gemäß § 13 (Abs 1) JGG wurde "vom Ausspruch" einer wegen dieser Jugendstraftat (§ 1 Z 3 JGG) über ihn zu verhängenden Strafe "abgesehen" und ihm eine Probezeit von drei Jahren... mehr lesen...
Norm: JGG 1988 §36 Abs1JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §46 Abs4StPO §292
Rechtssatz: Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Straffestsetzung ist als Fortsetzung jenes Verfahrens, das zur bloß vorläufigen Aufschiebung des Strafausspruchs gemäß § 13 Abs 1 JGG geführt hat, weiterhin eine Jugendstrafsache (§ 1 Z 4 JGG), in welcher gemäß § 36 Abs 1 JGG die Bestimmungen des § 459 Satz 2 und 3 StPO nicht anzuwenden sind; ein trotz Ausbleiben des ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §36 Abs1JGG 1961 §46 Abs4StPO §292
Rechtssatz: Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Straffestsetzung ist als Fortsetzung jenes Verfahrens, das zur bloß vorläufigen Aufschiebung des Strafausspruchs gemäß § 13 Abs 1 JGG geführt hat, weiterhin eine Jugendstrafsache (§ 1 Z 4 JGG), in welcher gemäß § 36 Abs 1 JGG die Bestimmungen des § 459 Satz 2 und 3 StPO nicht anzuwenden sind; ein trotz Ausbleiben des ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem sogleich in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 7.September 1983, GZ 3 a Vr 528/83-18, wurde die am 12.Mai 1967 geborene, damals also noch jugendliche Angeklagte Ursula G*** des Vergehens des schweren Diebstahls nach §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 4 StGB schuldig erkannt. Darnach hat sie am 8.März 1983 in Wien in Gesellschaft mit der abgesondert verfolgten Erwachsenen Johanna S*** als Beteiligter (§ 12 StGB) ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §46 Abs4
Rechtssatz: Innerhalb der Probezeit muß sich nur gezeigt haben, daß die Besserung des Rechtsbrechers sonst (nämlich ohne einen Strafausspruch und dessen Vollstreckung) nicht erreicht werden kann (§ 13 Abs 2 erster Satz JGG). Damit ist aber nicht mehr gesagt, als daß der dafür maßgebliche Grund innerhalb der Probezeit manifest geworden sein muß; der deshalb die nachträgliche Straffestsetzung und Vollzie... mehr lesen...
Gründe: Hans Christian L*** wurde des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB (A I und II; Beute: 8.000 S) sowie des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (B I und II; Betrugsschaden: 20.000 S) schuldig erkannt. Er wurde hiefür sowie unter Festsetzung gemäß § 46 Abs 4 JGG. der Strafen für die in den Urteilen des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 16. Dezember 1982, GZ 4 Vr 2920/82-68, (Verbrechen... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 20. August 1966 geborene Spenglerlehrling Werner A (im zweiten Rechtsgang) des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 (Abs. 3) und Abs. 4 zweiter Fall (§ 81 Z 1) StGB schuldig erkannt und unter gleichzeitiger Festsetzung der Strafe gemäß § 13 Abs. 2 JGG für seinen Schuldspruch wegen des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB und der Täuschung nach § 108 Abs. 1 St... mehr lesen...
Gründe: Mit dem - am selben Tage in Rechtskraft erwachsenen - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Jugendschöffengerichtes vom 12.Jänner 1983, GZ 23 Vr 2.983/82-13, wurde der am 26.September 1965 geborene - damals also noch jugendliche (§ 1 Z 2 JGG) - Alois A des Vergehens der schweren Sachbeschädigung nach den § 125, 126 Abs 1 Z 7 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt; gemäß dem § 13 Abs 1 JGG wurden der Auss... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 B
Rechtssatz: Bloßes Fehlen der Zitierung des § 13 Abs 2 JGG im
Spruch: des Ergänzungsurteils begründet keine Nichtigkeit. Entscheidungstexte 11 Os 187/84 Entscheidungstext OGH 08.01.1985 11 Os 187/84 Veröff: SSt 56/2 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0088702 ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG §46 Abs4StGB §31StGB §40
Rechtssatz: Die § 31 und § 40 StGB sind auch bei einer Straffestsetzung nach den § 13 Abs 2, § 46 Abs 4 JGG anzuwenden. Entscheidungstexte 11 Os 187/84 Entscheidungstext OGH 08.01.1985 11 Os 187/84 Veröff: SSt 56/3 14 Os 176/88 Entscheidungstext OGH 21.12.1988 14 Os ... mehr lesen...
Gründe: Der am 12.März 1967 geborene beschäftigungslos gewesene Ewald A und der am 13.Jänner 1967 geborene Kochlehrling Oliver B wurden des Verbrechens des teils vollendeten und teils versuchten schweren Raubs nach §§ 142 Abs.1, 143, erster Fall, und § 15 StGB. (A), des Verbrechens des (laut Ausspruch gemäß § 260 Abs.1 Z.1 StPO. ebenfalls teils vollendeten und teils versuchten) schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs.1 und Abs.2 Z.1, 128 Abs.1 Z.4, 129 Z.1, 2 und 3 (der S... mehr lesen...
Gründe: Mit dem Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 20.Juni 1980, GZ. 18 U 355/80-5, wurde der am 7.August 1963 geborene Kfz-Mechanikerlehrling Michael A nach einer in seiner und seiner Mutter Gegenwart durchgeführten Hauptverhandlung des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Gemäß § 13 JGG. wurden der Ausspruch und die Vollstreckung der deshalb zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von zwei Jahren vorläufig aufgeschoben. Dieses Urteil wurde a... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Mai 1962 geborene Gerd Hannes Karl A des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 10.September 1979 in Villach den Heinz B durch Versetzen mehrerer Schläge ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzte, wobei die Tat (neben anderen leichten Verletzungen) eine an sich schwere, mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung verbundene Verletzung, nämlich einen K... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden unter anderem der am 12. September 1961 geborene Installateurlehrling Ren'e B und der am 14. August 1962 geborene Angestellte Christian C neben weiterer Straftaten auch des 'Vergehens' (richtig: Verbrechens) der schweren Nötigung nach den §§ 105, 106 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie zusammen mit einem weiteren Mittäter (dem abgesondert verfolgten Erwachsenen Rein... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden der am 7. Februar 1958 geborene Hilfsarbeiter Heimo A und der am 2. November 1959 geborene Kraftfahrzeug-Mechanikergehilfe Gerhard B des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 1 und 2 StGB und des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach dem § 135 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil sie in der Zeit zwischen dem 16. November 1978 und dem 31. Dezember 1978, zumeist in Gra... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §46StPO §289
Rechtssatz: Aufhebung (nur) des gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO nichtigen Strafausspruchs, weil der Vollzug der gemäß § 13 Abs 2 nachträglich ausgesprochenen Strafe irrig gemäß § 43 StGB aufgeschoben wurde, und Rückverweisung an das Erstgericht, wenn die Frage der Notwendigkeit der (unbedingten) Straffestsetzung gar nicht erörtert wurde. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde unter anderen der am 6.10.1960 geborene - mithin damals noch jugendliche - Hilfsarbeiter Alfred A der Verbrechen des Diebstahls durch Einbruch nach § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1, 129 Z 1 StGB (Pkt. I/3-5) und der Hehlerei nach § 164 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 StGB (Pkt. II/2) sowie des Vergehens der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB (Pkt. III/ 2-4 des Urteilssatzes) schuldig erkannt und hiefür (sowie) unter gleichzei... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §46 Abs4StGB §43
Rechtssatz: Ist außer über die Ahndung neuer Delikte auch noch über einen Antrag nach § 13 Abs 2, § 46 Abs 4 JGG abzusprechen, muß der seinerzeit aufgeschobene Ausspruch über die Strafe nicht unter allen Umständen nachgeholt und damit vollzogen werden; sind hinsichtlich der neuen Delikte die Voraussetzungen des § 43 StGB gegeben, ist diesfalls der Antrag auf nachträgliche Straffestsetzung abzuw... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §46 Abs5
Rechtssatz: Die Frage, ob - ohne Strafausspruch - eine Besserung nicht erzielt werden kann, ist eine mit Berufung zu bekämpfende Ermessensfrage. Entscheidungstexte 11 Os 97/77 Entscheidungstext OGH 02.09.1977 11 Os 97/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0075... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §46 Abs4 SJGG 1961 §46 Abs5 SStPO §281 Abs1 Z11 CStPO §283
Rechtssatz: Auch eine nach dem § 46 Abs 4 JGG - nachträglich - verhängte Strafe kann auch in den Fallen, in denen dem Gericht bei der Strafbemessung kein Spielraum eingeräumt ist, mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), im übrigen aber, daß heißt also dort, wo das Ermessen des Erstgerichts zum Tragen gekommen ist, nur mit Berufung angefochte... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §46 Abs4
Rechtssatz: Das Gesetz, nach dem der Schuldspruch erfolgte, ist stets auch bei der Straffestsetzung anzuwenden. Daher kein Günstigkeitsvergleich bei einer in der Zwischenzeit erfolgten Gesetzesänderung. Entscheidungstexte 9 Os 22/77 Entscheidungstext OGH 19.04.1977 9 Os 22/77 European Case... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §45 Abs4
Rechtssatz: Keine Straffestsetzung bei rechtswidrigem Zwischenurteil: Ist das die Voraussetzung für die nachfolgende Straffestsetzung bildende Zwischenurteil gesetzwidrig, so könnte das darauf aufbauende Ergänzungsurteil nicht gesetzmäßig sein. Entscheidungstexte 9 Os 60/74 Entscheidungstext OGH 06.06.1974 9 Os 60/74 ... mehr lesen...