Norm
JGG 1988 §36 Abs1Rechtssatz
Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Straffestsetzung ist als Fortsetzung jenes Verfahrens, das zur bloß vorläufigen Aufschiebung des Strafausspruchs gemäß § 13 Abs 1 JGG geführt hat, weiterhin eine Jugendstrafsache (§ 1 Z 4 JGG), in welcher gemäß § 36 Abs 1 JGG die Bestimmungen des § 459 Satz 2 und 3 StPO nicht anzuwenden sind; ein trotz Ausbleiben des (wenn auch inzwischen erwachsenen) Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist daher nichtig. Ein solches gemäß § 36 Abs 1 JGG nichtiges Urteil gereicht dem Beschuldigten auch dann, wenn darin von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß §§ 31, 40 StGB abgesehen wird, wegen der dadurch ausgelösten späteren Tilgbarkeit der Verurteilung (§ 2 Abs 2 TilG) zum gemäß § 292 letzter Satz StPO zu behebenden Nachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0087045Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0150OS00181_8700000_001