Norm
JGG 1961 §13 Abs1 BRechtssatz
Eine Verlängerung der gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zeigt sich, daß die Besserung des Verurteilten trotz einer während der Probezeit verübten Tat auch ohne Ausspruch und Vollzug der Strafe erzielt werden kann, so unterbleiben die entsprechenden Anordnungen und es läuft die Probezeit weiter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088667Dokumentnummer
JJR_19880901_OGH0002_0120OS00099_8800000_001