RS OGH 1988/9/1 12Os99/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.09.1988
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Norm

JGG 1961 §13 Abs1 B
JGG 1961 §13 Abs2 B

Rechtssatz

Eine Verlängerung der gemäß § 13 Abs 1 JGG bestimmten Probezeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Zeigt sich, daß die Besserung des Verurteilten trotz einer während der Probezeit verübten Tat auch ohne Ausspruch und Vollzug der Strafe erzielt werden kann, so unterbleiben die entsprechenden Anordnungen und es läuft die Probezeit weiter.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088667

Dokumentnummer

JJR_19880901_OGH0002_0120OS00099_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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