Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.September 1991 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hörburger, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kandera als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gerald D***** wegen des Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1 und Abs. 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 27.April 1988, GZ 3 a Vr 1044/88-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Bassler, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren 3 a Vr 1044/88 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz verletzt das Urteil dieses Gerichtes vom 27.April 1988, soweit es die Strafe auch unter Einbeziehung des Schuldspruchs wegen Vergehens der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1, Abs. 2 StGB (aF) vom 9.April 1986, GZ 3 a Vr 103/86-13, festsetzt, das Gesetz in der Bestimmung des § 1 Abs. 1 (iVm § 108 Abs. 2 nF) StGB. Dieses Urteil wird aufgehoben und der Antrag der Staatsanwaltschaft Graz auf nachträgliche Straffestsetzung vom 30. März 1988 abgewiesen.
Text
Gründe:
I./ Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 9.April 1986 (rechtskräftig am 21. April 1986), GZ 3 a Vr 103/86-13, wurde der am 19.April 1969 geborene Gerald D***** der Vergehen der versuchten Täuschung nach den §§ 15, 108 Abs. 1, Abs. 2 StGB und der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem § 89 StGB schuldig erkannt. Gemäß dem § 13 Abs. 1 JGG 1961 wurde der Ausspruch der wegen dieser Jugendstraftaten zu verhängenden Strafe für eine Probezeit von drei Jahren vorläufig aufgeschoben. Gegenstand der mit der abgeurteilten Täuschung bezweckten Schädigung war das Recht des Staates gewesen, nur solche Kraftfahrzeuge zum öffentlichen Straßenverkehr zuzulassen, die alle gesetzlichen Voraussetzungen dazu erfüllen.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Jugendschöffengericht vom 27.April 1988, GZ 3 a Vr 1044/88-7, wurde gemäß den §§ 13 Abs. 2 und 46 Abs. 4 JGG 1961 die Strafe zum (gesamten) Schuldspruch des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 9.April 1986, GZ 3 a Vr 103/86-13, festgestellt und Gerald D***** unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 3.Juni 1987, AZ 3 a Vr 4043/86, gemäß den §§ 31, 40 StGB zu einer Zusatzgeldstrafe verurteilt. Gerald D***** hat die Geldstrafe am 17.Juni 1988 bezahlt.
Rechtliche Beurteilung
II./ Das erwähnte Urteil vom 27.April 1988 steht mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach dem § 1 Abs. 1 StGB darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die im Zeitpunkt der betreffenden Entscheidung (noch) unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Seit dem Inkrafttreten des StRÄG 1987 mit 1.März 1988 zählen aber nach dem § 108 Abs. 2 StGB (aF) Hoheitsrechte nicht mehr zu den durch die seinerzeit angewendete Strafbestimmung des § 108 StGB (aF) geschützten Rechten. Zur Zeit der Straffestsetzung am 27. April 1988 war daher ein derartiges Tatverhalten nicht mehr strafbedroht. Durch die Einbeziehung des gesamten Schuldspruchs vom 9.April 1986 wurde sohin das Gesetz zum Nachteil des Angeklagten in der Bestimmung des § 1 Abs. 1 StGB verletzt, sodaß das Urteil vom 27.April 1988 - weil eine Zuordnung der Geldstrafe im Sinne des Einheitsstrafenprinzips in bezug auf die ihr zugrundeliegenden Delikte (§§ 15, 108 Abs. 1 und 2 sowie § 89 StGB) nicht möglich ist, zur Gänze - aufzuheben war. Infolge Ablaufs der Probezeit (§ 15 Abs. 3 JGG 1988) kommt ein nachträglicher Strafausspruch in Ansehung des Schuldspruchs wegen Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach dem § 89 StGB vom 9.April 1986 nicht mehr in Betracht.
Anmerkung
E26740European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:0130OS00090.91.0925.000Dokumentnummer
JJT_19910925_OGH0002_0130OS00090_9100000_000