Norm
JGG 1961 §13 Abs2 BRechtssatz
Auch eine nach dem § 46 Abs 4 JGG - nachträglich - verhängte Strafe kann auch in den Fallen, in denen dem Gericht bei der Strafbemessung kein Spielraum eingeräumt ist, mit Nichtigkeitsbeschwerde (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO), im übrigen aber, daß heißt also dort, wo das Ermessen des Erstgerichts zum Tragen gekommen ist, nur mit Berufung angefochten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0087770Dokumentnummer
JJR_19770902_OGH0002_0110OS00097_7700000_001