Norm
JGG 1961 §13 Abs2 BRechtssatz
Das Verfahren über den Antrag auf nachträgliche Straffestsetzung ist als Fortsetzung jenes Verfahrens, das zur bloß vorläufigen Aufschiebung des Strafausspruchs gemäß § 13 Abs 1 JGG geführt hat, weiterhin eine Jugendstrafsache (§ 1 Z 4 JGG), in welcher gemäß § 36 Abs 1 JGG die Bestimmungen des § 459 Satz 2 und 3 StPO nicht anzuwenden sind; ein trotz Ausbleiben des (wenn auch inzwischen erwachsenen) Beschuldigten von der Hauptverhandlung gefälltes Urteil ist daher nichtig. Ein solches gemäß § 36 Abs 1 JGG nichtiges Urteil gereicht dem Beschuldigten auch dann, wenn darin von der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß § 31, § 40 StGB abgesehen wird, wegen der dadurch ausgelösten späteren Tilgbarkeit der Verurteilung (§ 2 Abs 2 TilgG) zum gemäß § 292 letzter Satz StPO zu behebenden Nachteil.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0088620Dokumentnummer
JJR_19880126_OGH0002_0150OS00181_8700000_002