Norm
JGG 1961 §13 Abs2 BRechtssatz
Innerhalb der Probezeit muß sich nur gezeigt haben, daß die Besserung des Rechtsbrechers sonst (nämlich ohne einen Strafausspruch und dessen Vollstreckung) nicht erreicht werden kann (§ 13 Abs 2 erster Satz JGG). Damit ist aber nicht mehr gesagt, als daß der dafür maßgebliche Grund innerhalb der Probezeit manifest geworden sein muß; der deshalb die nachträgliche Straffestsetzung und Vollziehung der Strafe einleitende Antrag des Staatsanwaltes (§ 46 Abs 4 erster Satz JGG) hingegen ist an keine Frist gebunden, soferne er nur ermöglicht, daß der nachträgliche Strafausspruch selbst bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Ende der Probezeit (§ 13 Abs 2 zweiter Satz JGG) oder, falls der Verurteilte schon vor dem Ablauf der Probezeit wegen einer anderen strafbaren Handlung verfolgt wird, auch noch binnen sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung jenes Strafverfahrens (§ 13 Abs 2 dritter Satz JGG) vorgenommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0087683Dokumentnummer
JJR_19870217_OGH0002_0100OS00005_8700000_002