Norm: JGG 1961 §13 Abs2 B
Rechtssatz: Zur nachträglichen Festsetzung der Strafe gemäß § 13 Abs 2 JGG 1961, wenn das Gericht zu dem Ergebnis gelangt, daß trotz der in der Begehung neuer Straftaten zutage getretenen Unzulänglichkeit der bisherigen Maßnahmen (vgl Liebscher JBl 1960,344) - die bloße Androhung des Vollzuges der für die neuen strafbaren Handlungen zu verhängenden Strafe allein oder in Verbindung mit anderen Maßnahmen (immer noch) im ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §45 Abs4StPO §56
Rechtssatz: Bei Verurteilung wegen einer neuen Straftat und gleichzeitiger Festsetzung der Strafe bezüglich eines Schuldspruches nach § 13 Abs 1 JGG ist die Strafe gemäß § 34 StG - hier nach § 126 StG und nicht nach § 178 StG - zu bemessen. Entscheidungstexte 10 Os 283/71 Entscheidungstext OGH 18.02.1972 10 Os 283/71 Veröff: RZ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §45 Abs4
Rechtssatz: Zur nachträglichen Festsetzung einer gemäß dem § 13 Abs 1 JGG vorläufig nicht ausgesprochenen Strafe bedarf es eines Antrages des Staatsanwaltes (beziehungsweise im bezirksgerichtlichen Verfahren des staatsanwaltschaftlichen Funktionärs) = EvBl 1949/413. Entscheidungstexte 10 Os 2/71 Entscheidungstext OGH 29.01.1971 10 Os ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 B
Rechtssatz: Wird gegen ein Urteil, mit dem die Strafe auch auf Grund eines Schuldspruches nach dem § 13 Abs 1 JGG 1961 bestimmt wurde, die Berufung wegen Nichtgewährung des bedingten Strafnachlasses erhoben, so weist der OGH die Berufung mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 13 Abs 2 JGG 1961, wonach die Strafe zu vollziehen ist, als unzulässig zurück. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §46 Abs4JGV 1955 §21 Abs2StPO §56 Abs1
Rechtssatz: Wenn auch die Bestimmung des § 21 Abs 2 JGV 1955 über die Vereinigungspflicht der beiden Verfahren infolge des Außerkrafttretens der JGV 1955 nicht mehr besteht, ist doch die Vorschrift des § 56 StPO unverändert aufrecht und es werden in der Regel auch Zweckmäßigkeitsgründe für eine gemeinsame Verhandlung sprechen. Ist hiebei für das neu anhängig gewordene Stra... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §14 Abs1
Rechtssatz: Die Vollziehung einer nach dem § 13 Abs 2 JGG 1961 (bzw § 13 Abs 3 JGG 1949) ausgesprochenen Strafe kann nach dem § 14 Abs 1 leg cit nicht aufgeschoben werden. Entscheidungstexte 10 Os 171/62 Entscheidungstext OGH 07.12.1962 10 Os 171/62 Veröff: EvBl 1963/177 S 247 10 Os 329/62 ... mehr lesen...
Norm: JGG 1949 §13 Abs3JGG 1961 §13 Abs2JGG 1961 §59 Abs1
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs 2 JGG 1961 ist strenger als jene des § 13 Abs 3 JGG 1949. Entscheidungstexte 10 Os 318/62 Entscheidungstext OGH 11.09.1962 10 Os 318/62 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1962:RS0088387 Dokumentnu... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 BJGG 1961 §45 Abs4StPO §265 Bb
Rechtssatz: Zur Befugnis, bei Festsetzung der Strafe nach den § 13 Abs 2, § 45 Abs 4 JGG 1961 gemäß dem § 265 StPO von der Verhängung einer weiteren Strafe Abstand zu nehmen. Entscheidungstexte 8 Os 411/61 Entscheidungstext OGH 01.12.1961 8 Os 411/61 Gegenteilig 10 Os 145/62 ... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 B
Rechtssatz: In den Fällen der echten bedingten Verurteilung im Sinne des § 13 JGG 1949 ist es nicht erforderlich, daß der Verurteilte "aufs neue eine strafbare Handlung begeht", wie dies im § 3 Abs 1 Z 3 des Gesetzes über die bedingte Verurteilung 1949 vorausgesetzt wird. Die Strafe ist vielmehr dann festzusetzen und zu vollziehen, wenn sich innerhalb der Probezeit zeigt, daß die Besserung des jugendlichen Rechtsbreche... mehr lesen...
Norm: JGG 1961 §13 Abs2 B
Rechtssatz: Es ist unzulässig, die Vollziehung einer nach § 13 JGG ausgesprochenen Strafe nach dem Gesetz über die bedingte Verurteilung aufzuschieben. (Zum JGG 1949) Entscheidungstexte 2 Os 467/48 Entscheidungstext OGH 12.10.1948 2 Os 467/48 Beisatz: Zum JGG 1928. (T1) Veröff: SSt XIX/168 1 Os 135/50 E... mehr lesen...