RS OGH 1977/12/19 12Os194/77, 9Os151/78, 12Os94/79, 13Os87/79, 12Os6/81, 13Os107/84, 9Os111/85

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1977
beobachten
merken

Norm

JGG 1961 §13 Abs2 B
JGG 1961 §46 Abs4
StGB §43

Rechtssatz

Ist außer über die Ahndung neuer Delikte auch noch über einen Antrag nach § 13 Abs 2, § 46 Abs 4 JGG abzusprechen, muß der seinerzeit aufgeschobene Ausspruch über die Strafe nicht unter allen Umständen nachgeholt und damit vollzogen werden; sind hinsichtlich der neuen Delikte die Voraussetzungen des § 43 StGB gegeben, ist diesfalls der Antrag auf nachträgliche Straffestsetzung abzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088709

Dokumentnummer

JJR_19771219_OGH0002_0120OS00194_7700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten