Norm
JGG 1961 §13 Abs2 BRechtssatz
Ist außer über die Ahndung neuer Delikte auch noch über einen Antrag nach § 13 Abs 2, § 46 Abs 4 JGG abzusprechen, muß der seinerzeit aufgeschobene Ausspruch über die Strafe nicht unter allen Umständen nachgeholt und damit vollzogen werden; sind hinsichtlich der neuen Delikte die Voraussetzungen des § 43 StGB gegeben, ist diesfalls der Antrag auf nachträgliche Straffestsetzung abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0088709Dokumentnummer
JJR_19771219_OGH0002_0120OS00194_7700000_001