Norm: AußStrG §97 CAußStrG §98AußStrG 2005 §165AußStrG 2005 §166BWG §38
Rechtssatz: Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen, ist zulässig. Der Antrag dient der Erforschung, ob weitere Vermögenswerte im Besitz des Erblassers zum Todeszeitpunkt stehen, und zwar mit den Mitteln, die dem Erblasser und damit der Verlassenschaft zustehen. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §42AußStrG §98EGZPO ArtXLII IFEGZPO ArtXLII II
Rechtssatz: Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens besteht kein Anknüpfungspunkt dahin, dass Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, etwa die erbserklärten Erben zur Ausforschung des Vermögens des Erblassers tätig zu werden hätten beziehungsweise mit gesetzlichen Ermächtigungen etwa im Sinn des § 98 oder § 43 AußStrG ausgestattet wären. Infolge Fehlens solcher Bestimmungen verbiete... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19 Abs1AußStrG §97 Abs1 AAußStrG §97 Abs1 BAußStrG §98AußStrG §106
Rechtssatz: Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch der Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen. Die Informationspflichten und Duldungspflichten der Gesellschaft beziehungsweise der Gesellschafter gegenüber den Inventarsbeamten sind nicht etwa von mitgliedschaftlichen Informationsrechten oder Kontrollrechten des Erblassers abhän... mehr lesen...
Norm: AußStrG §92AußStrG §97 Abs1 AAußStrG §97 Abs1 BAußStrG §98AußStrG §106
Rechtssatz: Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch der Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen, über den "ein Rechnungslegungsabschluss vorzulegen, und nach den Umständen dessen Prüfung durch geeignete Sachverständige zu veranlassen" ist. Stichtag der Bewertung ist der Todestag des Erblassers. Aus Kostenersparnisgründen wird man jed... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98AußStrG 2005 §166 Abs3BWG §38 Abs2 Z3BWG §38 Abs2 Z4
Rechtssatz: Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in § 38 Abs 2 Z 3 BWG ist der Tod des Kunden, der zur Folge hat, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht u... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98BWG §38 Abs2 Z3Vertrag Österreich - Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr Art31Vertrag Österreich - Jugoslawien über den wechselseitigen rechtlichen Verkehr Art33
Rechtssatz: Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht im Fall der Rechtshilfe eines österreichischen Gerichtes gegenüber einem ausländischen Abhandlungsgericht. Das Bankgeheimnis ist in diesem Fall auch gegenüber einem ausländ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §43AußStrG §97 AAußStrG §98AußStrG 2005 §145AußStrG 2005 §166 Abs2
Rechtssatz: Im Zusammenhalt mit § 97 AußStrG, der die Inventarisierung des im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers befindlichen Vermögens anordnet, kann davon ausgegangen werden, dass sich die Nachforschungspflicht des Gerichtskommissärs auf alle Sachen bezieht, die im Zeitpunkt des Ablebens im Eigentum des Erblassers standen, und überdies noch auf jene Sachen, ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §43AußStrG §98AußStrG 2005 §166
Rechtssatz: Sind Aufzeichnungen des Erblassers mit verschiedenen Sparbuchnummern das einzige Indiz der Zugehörigkeit von Sparbüchern zum Verlassenschaftsvermögen, so besteht keine Pflicht des Gerichtskommissärs zu weiteren Nachforschungen bei den Banken, da es nicht seine Aufgabe sein kann, durch erfundene Zusätze das Sparbuch weiter zu individualisieren und so einen in Wahrheit nicht gegebenen Wiss... mehr lesen...
Norm: AußStrG §43AußStrG §98
Rechtssatz: Gerade bei Überbringersparbüchern, die in der Verlassenschaft nicht aufgefunden werden konnten, jedoch Teil des Verlassenschaftsvermögens sind, wird eine Sperre der Sparbücher immer zweckmäßig sein und ist insoweit gerade der abwesende Erbe vom Schutzzweck der
Norm: umfaßt. Entscheidungstexte 1 Ob 2309/96g Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98AußStrG 2005 §166 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 98 AußStrG darf nicht verbotswidrigerweise dazu verwendet werden, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht dem im Besitz des Erblassers befindlich gewesenen Vermögen zugehören. Entscheidungstexte 1 Ob 609/93 Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 609/93 Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,73... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98KWG 1979 §23 Abs2 Z2
Rechtssatz: Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. Eine solche Anfrage ist aber auf Auskünfte zu beschränken, die dem Zweck der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen können. Entscheidungstexte 1 Ob 609/93 Entscheid... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98AußStrG 2005 §166 Abs3BWG §38KWG 1979 §23
Rechtssatz: § 23 KWG ist nur im Verhältnis zu Dritten anwendbar, weil die Offenbarung eines Bankgeheimnisses schon begrifflich nur gegenüber Dritten möglich ist. Dem Kunden und nach seinem Tod dem zur Vertretung des Nachlasses bestellten Verlassenschaftskurator ist das Kreditinstitut jederzeit zur Auskunft über den Stand der Konten oder über Einzelheiten der Geschäftsbeziehung verpflich... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98
Rechtssatz: Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ergibt sich aus dem Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des 5.Abschnittes des AußStrG über das Inventar und das eidesstättige Vermögensbekenntnis. Die Erhebungen sollen der Klärung der Verlassenschaftszugehörigkeit oder des Wertes einer Sache dienen. Entscheidungstexte 1 Ob 609/93 Entscheidungstext OGH 21.1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98AußStrG §105GKG §1 Z1 litb
Rechtssatz: Ein über die tatsächlichen Verpflichtungen der Erblasserin nicht unterrichteter berufener Erbe darf sich nicht darauf verlassen, daß Auskünfte über eine noch nicht aktuell gewordene Bürgenhaftung der Erblasserin zur Vorbereitung des Inventars vom Gläubiger eingeholt und in ein etwa zu errichtendes Inventar als Passivpost aufgenommen wurden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §799ABGB §801AußStrG §98AußStrG §105GKG §1 Z1 litb
Rechtssatz: Eine im Zuge einer Abhandlung erfolgte Anfrage des Gerichtskommissärs nach der Höhe eines zum Todestag aushaftenden Darlehensbetrages, dient den Interessen der Erben. Der Gerichtskommissär handelt aber keinesfalls als Vertreter der zur Erbschaft berufenen Personen. Der Zweck einer solchen behördlichen Anfrage kann nur in der Vorbereitung eines etwa künftig zu errichtenden... mehr lesen...
Norm: AußStrG §40AußStrG §98BrGehG §1StGG Art10
Rechtssatz: Wenn ein Erblasser einen verschlossenen Brief hinterlassen hat, der nach seiner Anordnung ungeöffnet einer bestimmten Person übergeben werden soll, so darf dieser Brief nicht im Verlassenschaftsverfahren geöffnet werden. Entscheidungstexte 7 Ob 265/63 Entscheidungstext OGH 23.10.1963 7 Ob 265/63 Veröff: EvBl 1964/36 S 49 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B3aAußStrG §98JN §1 DVd3
Rechtssatz: Zu den Befugnissen des Abhandlungsgerichtes gehört nicht die Entscheidung über den Bestand von Rechten, die seitens dritter Personen an diesen Sachen behauptet werden. Darüber ist im Rechtswege zu entscheiden. Es ist unzulässig, daß das Verlassenschaftsgericht dem Inhaber von Sachen, deren Ausfolgung an das Verlassenschaftsgericht verweigert wurde, den Auftrag gibt, diese Sachen auszufolgen ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 E9AußStrG §98
Rechtssatz: Die gerichtliche Ermächtigung des Notars als Gerichtskommissär, sich Bilanzen und sonstige Urkunden vorlegen zu lassen, stellt lediglich eine Verfügung instruktioneller Art und keine anfechtbare Entscheidung dar. Entscheidungstexte 7 Ob 400/56 Entscheidungstext OGH 05.09.1956 7 Ob 400/56 EvBl 1957/155 S 211 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98
Rechtssatz: Nach § 98 AußStrG kann der Gerichtskommissär bei der Errichtung des Inventars auch die Mitwirkung dritter Personen (Vorlage von Büchern usw durch diese) in Anspruch nehmen, soweit nicht dadurch in deren Rechte eingegriffen wird (Auftrag zur Vorlage der Geschäftsbücher einer OHG). Entscheidungstexte 1 Ob 680/55 Entscheidungstext OGH 09.11.1955 1 Ob 68... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B3aAußStrG §16 BIIAußStrG §98
Rechtssatz: Der Beschluß des Abhandlungsgerichtes, mit welschem dem Mitgesellschafter (OHG) des Erblassers die Vorlage der Geschäftsbücher und -verträge (mit dritten Kontrahenten) im Abhandlungsverfahren aufgetragen wird, ist weder mit Nullität behaftet, noch offenbar gesetzwidrig. Entscheidungstexte 1 Ob 237/53 Entscheidungstext OGH 18.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98AußStrG §104JN §1 RJ
Rechtssatz: Ob ein Vermögen in den Nachlaß einzubeziehen ist, ist im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Ein Auftrag auf Ausfolgung kann vom Abhandlungsgericht aber auch nach Einbeziehung der Gegenstände in den Nachlaß an einen Erben nicht erteilt werden (vgl GlUNF 2202, 2336, 4241, 558). Entscheidungstexte 2 Ob 203/38 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B3aAußStrG §39AußStrG §98
Rechtssatz: Zum Antrag auf Richtigstellung der Todfallsaufnahme sind nur die Erben berechtigt. Der Abhandlungsrichter ist im außerstreitigen Verfahren nicht befugt, den Inhaber eines Einlagebuches, das dieser nach dem Tod des Erblassers, dessen Erlaubnis entsprechend, aus der Schreibtischlade an sich nahm und das nach Behauptung der Erben in den Nachlaß gehört, bei Zwang zur Herausgabe aufzufordern. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §98
Rechtssatz: Der Erbe darf dem Gerichtskommissär das Betreten der erblasserischen Wohnung nicht verwehren. Entscheidungstexte 4 Ob 236/31 Entscheidungstext OGH 05.05.1931 4 Ob 236/31 SZ 13/201 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0007792 Dokumentnummer JJR_1931050... mehr lesen...