RS OGH 1998/12/1 10Ob322/98w, 4Ob36/01z, 7Ob100/03m, 7Ob292/06a, 6Ob287/08m, 5Ob30/10p, 6Ob153/10h,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.12.1998
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Norm

AußStrG §98
AußStrG 2005 §166 Abs3
BWG §38 Abs2 Z3
BWG §38 Abs2 Z4

Rechtssatz

Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. Formaler Anknüpfungspunkt in § 38 Abs 2 Z 3 BWG ist der Tod des Kunden, der zur Folge hat, dass das Bankgeheimnis gegenüber dem Abhandlungsgericht und dem Gerichtskommissär aufgehoben ist.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 322/98w
    Entscheidungstext OGH 01.12.1998 10 Ob 322/98w
    Veröff: SZ 71/203
  • 4 Ob 36/01z
    Entscheidungstext OGH 22.03.2001 4 Ob 36/01z
    Auch; nur: Die Auskunftspflicht gegenüber Abhandlungsgericht und Gerichtskommissär substituiert den Auskunftsanspruch des Verstorbenen; die Bank muss sich so verhalten, als würde der inzwischen verstorbene Kunde selbst anfragen. (T1)
  • 7 Ob 100/03m
    Entscheidungstext OGH 30.06.2003 7 Ob 100/03m
    Vgl auch; Beisatz: Die Auskunftspflicht der Bank gegenüber dem Gericht kann jedenfalls nicht weitergehen als jene gegenüber dem Kunden selbst. (T2)
  • 7 Ob 292/06a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 292/06a
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T3)
  • 6 Ob 287/08m
    Entscheidungstext OGH 16.04.2009 6 Ob 287/08m
    Vgl; Beis wie T3; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 nichts geändert. Nach § 166 Abs 3 AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. § 38 Abs 1 Z 3 BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht. (T4)
  • 5 Ob 30/10p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 30/10p
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Voraussetzungen für einen solchen Informationsanspruch des Einschreiters liegen hier schon deshalb nicht vor, weil dieser bislang keine Erbantrittserklärung abgegeben hat, sodass ihm weder die Rechtsstellung eines Vertreters des Nachlasses (vgl § 810 ABGB) noch eines Rechtsnachfolgers der Erblasserin zukommen kann. (T5)
  • 6 Ob 153/10h
    Entscheidungstext OGH 17.12.2010 6 Ob 153/10h
    Auch; Beisatz: Dem Noterben stehen derartige Möglichkeiten (unter Einschaltung des Gerichtskommissärs) nur im Verlassenschaftsverfahren zu. (T6)
  • 9 Ob 39/11t
    Entscheidungstext OGH 21.12.2011 9 Ob 39/11t
    Vgl
  • 2 Ob 183/15y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
    Auch; nur T1; Beisatz: Das Auskunftsrecht des Gerichtskommissärs und des Abhandlungsgerichts gegenüber der Bank beruht auf eigenem Recht, die Rechtsgrundlage bildet § 38 Abs 2 Z 3 BWG. Jedenfalls dann, wenn sich das Auskunftsverlangen des Gerichtskommissärs auf den Antrag eines Noterben gründet oder auch nur in dessen Interesse erfolgt, bedarf es keines Rückgriffs auf jene Rechtsprechung, wonach der Auskunftsanspruch des Gerichtskommissärs von jenem des verstorbenen Bankkunden abgeleitet wird. Insoweit wird der Entscheidung 7 Ob 292/06a nicht gefolgt. § 38 Abs 2 Z 3 BWG differenziert nicht zwischen Geheimnissen des verstorbenen Kunden und solchen anderer Personen, die Berufung der Bank auf das Bankgeheimnis wird dadurch gegenüber dem Gerichtskommissär und dem Abhandlungsgericht grundsätzlich ausgeschlossen. Mit dem Hinweis auf Rechte Dritter oder von Kontomitinhabern kann die Auskunft nicht verweigert werden, insofern wird der Entscheidung 6 Ob 287/08m nicht gefolgt. (T7); Veröff: SZ 2016/103
  • 8 Ob 120/20k
    Entscheidungstext OGH 25.06.2021 8 Ob 120/20k
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111076

Im RIS seit

31.12.1998

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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