Norm
AußStrG §98Rechtssatz
Ein über die tatsächlichen Verpflichtungen der Erblasserin nicht unterrichteter berufener Erbe darf sich nicht darauf verlassen, daß Auskünfte über eine noch nicht aktuell gewordene Bürgenhaftung der Erblasserin zur Vorbereitung des Inventars vom Gläubiger eingeholt und in ein etwa zu errichtendes Inventar als Passivpost aufgenommen wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007794Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013