RS OGH 1938/3/17 2Ob203/38

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1938
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Norm

AußStrG §98
AußStrG §104
JN §1 RJ

Rechtssatz

Ob ein Vermögen in den Nachlaß einzubeziehen ist, ist im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Ein Auftrag auf Ausfolgung kann vom Abhandlungsgericht aber auch nach Einbeziehung der Gegenstände in den Nachlaß an einen Erben nicht erteilt werden (vgl GlUNF 2202, 2336, 4241, 558).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 203/38
    Entscheidungstext OGH 17.03.1938 2 Ob 203/38
    DREvBl 1938/109

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0007795

Dokumentnummer

JJR_19380317_OGH0002_0020OB00203_3800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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