Norm
AußStrG §98Rechtssatz
Ob ein Vermögen in den Nachlaß einzubeziehen ist, ist im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden. Ein Auftrag auf Ausfolgung kann vom Abhandlungsgericht aber auch nach Einbeziehung der Gegenstände in den Nachlaß an einen Erben nicht erteilt werden (vgl GlUNF 2202, 2336, 4241, 558).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0007795Dokumentnummer
JJR_19380317_OGH0002_0020OB00203_3800000_001