Norm
AußStrG §92Rechtssatz
Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch der Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen, über den "ein Rechnungslegungsabschluss vorzulegen, und nach den Umständen dessen Prüfung durch geeignete Sachverständige zu veranlassen" ist. Stichtag der Bewertung ist der Todestag des Erblassers. Aus Kostenersparnisgründen wird man jedoch nichts gegen die verbreitete Praxis einwenden können, den letzten Rechnungsabschluss zugrunde zu legen, wenn nur ein geringer zeitlicher Abstand zwischen dem letzten Rechnungsabschluss und dem Tod liegt, sich zwischen den beiden Zeitpunkten keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben und der Rechnungsabschluss der Gesellschaft den wahren Wert der erblasserischen Beteiligung erkennen lässt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115651Im RIS seit
13.10.2001Zuletzt aktualisiert am
29.12.2010