RS OGH 2001/9/13 8Ob298/00g, 2Ob226/09p (2Ob227/09k, 2Ob228/09g)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.09.2001
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Norm

AußStrG §92
AußStrG §97 Abs1 A
AußStrG §97 Abs1 B
AußStrG §98
AußStrG §106

Rechtssatz

Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch der Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen, über den "ein Rechnungslegungsabschluss vorzulegen, und nach den Umständen dessen Prüfung durch geeignete Sachverständige zu veranlassen" ist. Stichtag der Bewertung ist der Todestag des Erblassers. Aus Kostenersparnisgründen wird man jedoch nichts gegen die verbreitete Praxis einwenden können, den letzten Rechnungsabschluss zugrunde zu legen, wenn nur ein geringer zeitlicher Abstand zwischen dem letzten Rechnungsabschluss und dem Tod liegt, sich zwischen den beiden Zeitpunkten keine wesentlichen Veränderungen ergeben haben und der Rechnungsabschluss der Gesellschaft den wahren Wert der erblasserischen Beteiligung erkennen lässt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 298/00g
    Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 Ob 298/00g
    Veröff: SZ 74/156
  • 2 Ob 226/09p
    Entscheidungstext OGH 07.10.2010 2 Ob 226/09p
    nur: Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch der Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen, über den "ein Rechnungslegungsabschluss vorzulegen, und nach den Umständen dessen Prüfung durch geeignete Sachverständige zu veranlassen" ist. Stichtag der Bewertung ist der Todestag des Erblassers. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115651

Im RIS seit

13.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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