Norm
AußStrG §42Rechtssatz
Im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens besteht kein Anknüpfungspunkt dahin, dass Parteien des Verlassenschaftsverfahrens, etwa die erbserklärten Erben zur Ausforschung des Vermögens des Erblassers tätig zu werden hätten beziehungsweise mit gesetzlichen Ermächtigungen etwa im Sinn des § 98 oder § 43 AußStrG ausgestattet wären. Infolge Fehlens solcher Bestimmungen verbietet sich eine analoge Anwendbarkeit der Bestimmungen über das Manifestationsverfahren im außerstreitigen Verlassenschaftsverfahren jedenfalls für die Verfahrensparteien.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115918Dokumentnummer
JJR_20010927_OGH0002_0050OB00030_01Z0000_001