RS OGH 1993/12/21 1Ob609/93, 7Ob292/06a, 4Ob112/12t, 9Ob54/12z, 2Ob205/14g, 2Ob55/15z, 2Ob183/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.1993
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Norm

AußStrG §98
KWG 1979 §23 Abs2 Z2

Rechtssatz

Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. Eine solche Anfrage ist aber auf Auskünfte zu beschränken, die dem Zweck der weiteren Klärung der Nachlasszugehörigkeit dienen können.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 609/93
    Entscheidungstext OGH 21.12.1993 1 Ob 609/93
    Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731
  • 7 Ob 292/06a
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 292/06a
    Auch; Beisatz: Hier: Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen. (T1)
  • 4 Ob 112/12t
    Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 112/12t
    Beisatz: Ob nach der Aktenlage ausreichend deutliche Hinweise dafür vorliegen, dass durch eine rückwirkende Kontoöffnung konkrete Aufschlüsse über das Vermögen des Erblassers zutage kommen werden, und eine solche daher anzuordnen ist, hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft damit keine erhebliche Rechtsfrage auf. (T2)
  • 9 Ob 54/12z
    Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 Ob 54/12z
    Auch; Beis ähnlich wie T2
  • 2 Ob 205/14g
    Entscheidungstext OGH 08.06.2015 2 Ob 205/14g
    Auch; nur: Wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine bestimmte Spareinlage in den Nachlass fällt, kann das Abhandlungsgericht Auskünfte auch von Banken einholen. (T3)
  • 2 Ob 55/15z
    Entscheidungstext OGH 12.04.2016 2 Ob 55/15z
    Vgl auch; Veröff: SZ 2016/44
  • 2 Ob 183/15y
    Entscheidungstext OGH 29.09.2016 2 Ob 183/15y
    Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Bei der Frage nach ausreichend konkreten Anhaltspunkten für die Nachlasszugehörigkeit von Vermögenswerten ist stets auf den Zweck der Antragsbefugnis des Noterben, ihm zur Durchsetzung seiner Rechte nach den §§ 784, 804 ABGB zu verhelfen, abzustellen. Dies lässt es geboten erscheinen, das Konkretisierungserfordernis jedenfalls nicht so hoch anzusetzen, dass etwa ein Antrag auf Ermittlung des Vorhandenseins und des Umfangs eines vom ursprünglichen Inventar noch nicht erfassten Vermögens praktisch nie in Frage kommt. (T4); Veröff: SZ 2016/103

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013540

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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