Norm
AußStrG §1 B3aRechtssatz
Zu den Befugnissen des Abhandlungsgerichtes gehört nicht die Entscheidung über den Bestand von Rechten, die seitens dritter Personen an diesen Sachen behauptet werden. Darüber ist im Rechtswege zu entscheiden. Es ist unzulässig, daß das Verlassenschaftsgericht dem Inhaber von Sachen, deren Ausfolgung an das Verlassenschaftsgericht verweigert wurde, den Auftrag gibt, diese Sachen auszufolgen oder gerichtlich zu deponieren, soferne der Inhaber nicht als Organ des Verlassenschaftsverfahrens selbst in den Besitz der Sachen gekommen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0006001Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010