Norm
AußStrG §98Rechtssatz
Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ergibt sich aus dem Zusammenhalt mit den übrigen Bestimmungen des 5.Abschnittes des AußStrG über das Inventar und das eidesstättige Vermögensbekenntnis. Die Erhebungen sollen der Klärung der Verlassenschaftszugehörigkeit oder des Wertes einer Sache dienen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013539Dokumentnummer
JJR_19931221_OGH0002_0010OB00609_9300000_002