Norm
AußStrG §98Rechtssatz
Die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses besteht nicht im Fall der Rechtshilfe eines österreichischen Gerichtes gegenüber einem ausländischen Abhandlungsgericht. Das Bankgeheimnis ist in diesem Fall auch gegenüber einem ausländischen Abhandlungsgericht durchbrochen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0111077Dokumentnummer
JJR_19981201_OGH0002_0100OB00322_98W0000_005