Norm
AußStrG §40Rechtssatz
Wenn ein Erblasser einen verschlossenen Brief hinterlassen hat, der nach seiner Anordnung ungeöffnet einer bestimmten Person übergeben werden soll, so darf dieser Brief nicht im Verlassenschaftsverfahren geöffnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0007582Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019