RS OGH 2001/9/13 8Ob298/00g

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Veröffentlicht am 13.09.2001
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Norm

AußStrG §19 Abs1
AußStrG §97 Abs1 A
AußStrG §97 Abs1 B
AußStrG §98
AußStrG §106

Rechtssatz

Kommt es zu einer Inventarisierung des Nachlasses, so ist darin auch der Gesellschaftsanteil des Erblassers aufzunehmen. Die Informationspflichten und Duldungspflichten der Gesellschaft beziehungsweise der Gesellschafter gegenüber den Inventarsbeamten sind nicht etwa von mitgliedschaftlichen Informationsrechten oder Kontrollrechten des Erblassers abhängig, sondern haben eine eigenständige verfahrensrechtliche Grundlage. Zur Vorlage der für die Inventarisierung erforderlichen Unterlagen stehen Zwangsmittel nach § 19 AußStrG zur Verfügung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115652

Dokumentnummer

JJR_20010913_OGH0002_0080OB00298_00G0000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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