Norm
ABGB §799Rechtssatz
Eine im Zuge einer Abhandlung erfolgte Anfrage des Gerichtskommissärs nach der Höhe eines zum Todestag aushaftenden Darlehensbetrages, dient den Interessen der Erben. Der Gerichtskommissär handelt aber keinesfalls als Vertreter der zur Erbschaft berufenen Personen. Der Zweck einer solchen behördlichen Anfrage kann nur in der Vorbereitung eines etwa künftig zu errichtenden Verlassenschaftsinventars gelegen sein. Zwischen einer von den Erben behaupteten Unvollständigkeit der Beantwortung dieser Anfrage des Gerichtskommissärs durch den Darlehensgläubiger läßt sich eine rechtlich erhebliche Veranlassung der unbedingten Erbserklärungen der Erben nicht herstellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0007788Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.03.2013