Norm: AußStrG §78ZPO §517 Abs3
Rechtssatz: Die Rechtsmittelbeschränkung des § 517 Abs 3 ZPO (Unzulässigkeit eines Kostenrekurses bei einem EUR 50 nicht übersteigendem Anfechtungsinteresse) gilt analog auch im Außerstreitverfahren. Entscheidungstexte 21 R 146/19w Entscheidungstext LG Salzburg 29.08.2019 21 R 146/19w European Case Law Ide... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78ZPO §517 Abs3
Rechtssatz: Die im Außerstreitverfahren analog geltende Rechtsmittelbeschränkung des § 517 Abs 3 ZPO (Unzulässigkeit eines Kostenrekurses bei einem EUR 50 nicht übersteigendem Anfechtungsinteresse) gilt auch für Entscheidungen über die Gebühr des Gerichtskommissärs. Entscheidungstexte 21 R 146/19w Entscheidungstext LG Salzburg 29.08.2019 21 R 146/19w ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78MRG §37 Abs3 Z17ZPO §54
Rechtssatz: § 54 Abs 1a ZPO ist im außerstreitigen Verfahren nach dem MRG nicht anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 115/11i Entscheidungstext OGH 25.08.2011 5 Ob 115/11i Bem: Siehe schon RWZ0000151 (40 R 259/09y des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien). (T1) Schlagworte Kostenverzeichnis, E... mehr lesen...
Norm: GEG §2 Abs1AußStrG §78
Rechtssatz: Unter den "bestehenden Vorschriften" iSd § 2 Abs 1 GEG sind nur generelle Kostentragungsregeln, nicht aber Regelungen über den Kostenersatz zwischen den Parteien zu verstehen. Der mit "Kostenersatz" übertitelte § 78 des neuen AußStrG BGBl I 2003/111 kann deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Kostentragung herangezogen werden. Mangels einer gerichtlichen Kostenersatzentscheidung kommt daher die subsi... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §78AußStrG 2005 §185AnerbenG §3AnerbenG §10
Rechtssatz: Verfahren nach dem Anerbengesetz sind Teil des Verlassenschaftsverfahrens, wobei nach § 185 AußStrG BGBl I 2003/111 in Verlassenschaftsverfahren außer im Verfahren über das Erbrecht kein Ersatz von Vertretungskosten stattfindet; diese Bestimmung geht § 78 AußStrG vor. Entscheidungstexte 6 Ob 212/07f Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §78ZPO §51
Rechtssatz: Wird die zweitinstanzliche Entscheidung (wegen eines verspätet eingebrachten Rekurses) vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen als nichtig aufgehoben und wurde auf diese Verspätung von keiner der Parteien hingewiesen, so sind die Kosten der Parteien im Rekurs- und im Revisionsrekursverfahren gegenseitig aufzuheben. Entscheidungstexte 9 Ob 2/07w ... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §78
Rechtssatz: Wenn der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekursgegner die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt hat, ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung nicht im Sinn des § 78 Abs 1 AußStrG zur Rechtsverfolgung notwendig. Der Antrag auf Kostenzuspruch für eine solche Revisionsrekursbeantwortung ist daher abzuweisen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §11AußStrG §78ZPO §237 Abs3
Rechtssatz: Im Fall der Zurücknahme eines Antrages besteht - mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung im Verfahren außer Streitsachen - eine grundsätzliche Kostenersatzpflicht in analoger Anwendung des § 237 Abs. 3 ZPO. Entscheidungstexte 54 R 201/06g Entscheidungstext LG Salzburg 16.10.2006 54 R 201/06g ... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1MRG §37 Abs3 Z17AußStrG §78
Rechtssatz: Bei einem ziffernmäßig nicht bestimmten Zinsüberprüfungs- und -überschreitungsantrag und einer Überschreitung in Höhe von 20 % des zulässigen Mietzinses hält sich der erstgerichtliche Zuspruch aller Vertretungskosten an den Mieter im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraumes. Der Verfahrenserfolg ist an der Zinsvereinbarung und nicht an Zwischenergebnissen im Verfahren, sei es ein Bew... mehr lesen...
Norm: ZPO §38 Abs2AußStrG 2005 §78
Rechtssatz: Ein Kostenzuspruch kommt im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters grundsätzlich nicht in Betracht, da dieses Verfahren nicht für die Durchsetzung oder Abwehr widerstreitender Parteiinteressen konzipiert ist. Damit fehlt es aber an der im § 78 AußStrG vorausgesetzten kontradiktorischen Verfahrenssituation für eine Kostenersatzpflicht in diesem Verfahren. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §276 IeAußStrG §78 B. AußStrG §128AußStrG §129
Rechtssatz: Eine volle analoge Anwendung der Bestimmungen über den Verlassenschaftskurator auf den Fall der Unbekanntheit eines vermutlich vorhandenen Pflichtteilsberechtigten kommt nicht in Betracht, weshalb auch kein Kurator für den Nachlass zu bestellen ist. Dies gilt jedoch nicht für die Vorschriften des §128 AußStrG 1854 über das Ediktalverfahren. Durch die analoge Anwendung dieser ... mehr lesen...
Norm: GBG §61§75Abs2AußStrG §78
Rechtssatz: Aufgrund des am 1.1.2005 in Kraft getretenen neuen AußStrG hat der aus Anlass eines Streitverfahrens in einem Rechtsmittelverfahren gegen die antragsgemäße Bewilligung der Klagsanmerkung siegreiche Beklagte Anspruch auf Rekurskostenersatz. Entscheidungstexte 21 R 177/05w Entscheidungstext LG St. Pölten 16.06.2005 21 R 177/05w ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1494ABGB §1497 IIIAußStrG §78AußStrG §129
Rechtssatz: Ein Antrag auf abhandlungsgerichtliche Genehmigung einer (angeschlossenen) Klage unterbricht die Verjährung. Entscheidungstexte 5 Ob 212/04v Entscheidungstext OGH 29.10.2004 5 Ob 212/04v Veröff: SZ 2004/154 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78 AABGB §810ABGB §811
Rechtssatz: Das Amt des Verlassenschaftskurators erlischt mit seiner Enthebung und nicht bereits mit der Einantwortung. Der Verlassenschaftskurator ist aufgrund seines Amts verpflichtet, die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen. Solange er nicht enthoben ist, bleibt diese Verpflichtung aufrecht. Entscheidungstexte 4 Ob 231/02b Entscheidungste... mehr lesen...
Norm: ABGB §810ABGB §811AußStrG §78AußStrG §79 Abs2AußStrG §145AußStrG §179 Abs2AußStrG 2005 §153 Abs1AußStrG 2005 §153 Abs2AußStrG 2005 §183
Rechtssatz: Wird dem Verlassenschaftsgericht bescheinigt, dass ein bisher nicht berücksichtigter Anspruch der Verlassenschaft wahrscheinlich besteht, hat es gemäß § 179 Abs 2 AußStrG die bisher mangels Vermögen unterbliebene Verlassenschaftsabhandlung einzuleiten. Ein von einem nach dem Gesetz zum Erben B... mehr lesen...
Norm: AußStrG §43AußStrG §78 AAußStrG §128AußStrG §129AußStrG §149 Abs1AußStrG §174 Abs1 DABGB §811
Rechtssatz: Dem Abhandlungsgericht obliegt nicht die Sicherstellung der Gebühren des Verlassenschaftskurators. Entscheidungstexte 1 Ob 285/00v Entscheidungstext OGH 07.08.2001 1 Ob 285/00v Veröff: SZ 74/133 European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Norm: ÄrzteG §26AußStrG §78AußStrG §128AußStrG §129KAG §9nöKAG §20
Rechtssatz: Der Verlassenschaftskurator ist nicht dazu legitimiert, als Vertreter des Nachlasses seine Zustimmung zur Einsichtnahme in die Krankengeschichte des Verstorbenen oder zur Entbindung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten behandelnder Ärzte des Verstorbenen (§ 9 KAG, § 20 nöKAG 1974, § 26 ÄrzteG und andere) im Erbrechtsstreit zu erteilen. Entsprechende Unterlassu... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs1 C2d7AußStrG §78 BAußStrG §129ABGB §280
Rechtssatz: Die Frage, ob eine bestimmte Person als Verlassenschaftskurator in einer bestimmten Verlassenschaftssache zur Besorgung der in § 129 AußStrG geregelten Angelegenheiten im Sinn des § 280 ABGB geeignet oder aus ganz bestimmten, nach Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz noch abzuklärenden Gründen ungeeignet ist, hat keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung. ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78 ÜbsAußStrG §78 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 78 AußStrG A) Stellung und Befugnisse des Verlassenschaftskurators B) Voraussetzungen und Einzelfälle der Bestellung eines Verlassenschaftskurators. Informationen zu § 78 AußStrG Vgl auch die Entscheidung zu §§ 128, 129 und 131 AußStrG. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102127 D... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78 BAußStrG §127 Abs1
Rechtssatz: Sind Verwaltungshandlungen hinsichtlich des gesamten Nachlaßvermögens erforderlich, dann bedarf es nicht bloß eines Sequesters, sondern eines Verlassenschaftskurators gemäß § 78 AußStrG. Wurde ein Verlassenschaftskurator bestellt, so ist die Sequestration nicht mehr erforderlich und zulässig (vgl SZ 25/223). Entscheidungstexte 1 Ob 519/95 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78 AAußStrG §127 Abs1
Rechtssatz: Die für die Unparteilichkeit des Sequesters geltenden Überlegungen betreffen umso mehr die Person des Kurators, dessen Rechte und Pflichten wesentlich weitergehend sind. Entscheidungstexte 1 Ob 519/95 Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 519/95 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78AußStrG §128
Rechtssatz: Die zwischen den Miterben strittige Frage der Zugehörigkeit einer einzelnen Sache (hier ein Sparbuch) zur Verlassenschaft allein ist kein gesetzlicher Grund für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators. Entscheidungstexte 7 Ob 555/95 Entscheidungstext OGH 14.06.1995 7 Ob 555/95 Europe... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78 B
Rechtssatz: Ob die Kuratorstellung wegen bestimmter Vertretungshandlungen erforderlich ist, entscheidet als Verlassenschaftgericht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Entscheidungstexte 4 Ob 501/92 Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 501/92 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS000... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78 A
Rechtssatz: Der Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftkurators umfaßt die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. Wird sein Wirkungskreis im Bestellungsbeschluß eingeschänkt, dann hat er vor allem die in §§ 129 und 145 AußStrG näher genannten Rechte und Pflichten. Entscheidungstexte 4 Ob 501/92 Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78 B
Rechtssatz: Besteht die Gefahr, daß der Anspruch des ruhenden Nachlasses später nicht mehr durchgesetzt werden kann, dann ist die Bestellung eines Anfechtungsanspruches auch dann zweckmäßig, wenn sich diese Maßnahme bei einem bestimmten Ausgang des Erbrechtsstreites rückblickend als überflüssig erweisen könnte. Entscheidungstexte 4 Ob 501/92 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78 A
Rechtssatz: Die für den Vormund geltenden Bestimmungen über die Legung einer Schlußrechnung und über die Übergabe des Vermögens nach Beendigung der Vormundschaft sind sinngemäß auf den Verlassenschaftskurator nach seiner Enthebung anzuwenden. Entscheidungstexte 7 Ob 676/88 Entscheidungstext OGH 10.11.1988 7 Ob 676/88 Veröff: SZ 61/239 = EvBl 1989/81 S 304 = ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §72 Abs2AußStrG §73 Abs1AußStrG §78 B
Rechtssatz: Die Beendigung eines Abhandlungsverfahrens nach § 72 Abs 2 oder § 73 AußStrG schließt eine spätere Bestellung eines Verlassenschaftskurators nicht aus. Entscheidungstexte 1 Nd 506/82 Entscheidungstext OGH 24.03.1982 1 Nd 506/82 7 Ob 756/82 Entscheidungstext OGH 28.1... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78 AAußStrG §79ZPO §235 B
Rechtssatz: Die Vertretungsmacht des für die ruhende Verlassenschaft bestellten Nachlaßkurators erlischt mit dem Eintritt der (durch die Einantwortung bewirkten) Gesamtrechtsnachfolge und wirkt selbst dann nicht für die eingeantworteten Erben fort, wenn seine Abberufung durch Beschluß des Abhandlungsgerichtes unterlieben ist, denn die Beendigung der Vertretungsmacht des Nachlaßkurators ist nur eine der R... mehr lesen...
Norm: AußStrG §78 AAußStrG §128AußStrG §129
Rechtssatz: Der in § 129 AußStrG bestimmte Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftskurators umfasst die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses, nicht aber die Wahrung der Interessen erbserklärter Erben. Der Kurator ist nur Vertreter des Nachlasses, nicht der Erben. Entscheidungstexte 3 Ob 501/79 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: ABGB §547AußStrG §78 A
Rechtssatz: Das Amt des Nachlaßkurators erlischt nicht von selbst, sondern endet erst mit Enthebung durch das Abhandlungsgericht. Entscheidungstexte 3 Ob 501/79 Entscheidungstext OGH 14.11.1979 3 Ob 501/79 5 Ob 505/81 Entscheidungstext OGH 07.04.1981 5 Ob 505/81 Vgl; Beisatz: Die Vertretungsmac... mehr lesen...