RS OGH 2007/3/28 9Ob2/07w, 17Ob10/19y, 6Ob33/20a, 1Ob237/20i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2007
beobachten
merken

Norm

AußStrG 2005 §78
ZPO §51

Rechtssatz

Wird die zweitinstanzliche Entscheidung (wegen eines verspätet eingebrachten Rekurses) vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen als nichtig aufgehoben und wurde auf diese Verspätung von keiner der Parteien hingewiesen, so sind die Kosten der Parteien im Rekurs- und im Revisionsrekursverfahren gegenseitig aufzuheben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122082

Im RIS seit

27.04.2007

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten