Norm
AußStrG 2005 §78Rechtssatz
Wird die zweitinstanzliche Entscheidung (wegen eines verspätet eingebrachten Rekurses) vom Obersten Gerichtshof von Amts wegen als nichtig aufgehoben und wurde auf diese Verspätung von keiner der Parteien hingewiesen, so sind die Kosten der Parteien im Rekurs- und im Revisionsrekursverfahren gegenseitig aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122082Im RIS seit
27.04.2007Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021