Norm
ÄrzteG §26Rechtssatz
Der Verlassenschaftskurator ist nicht dazu legitimiert, als Vertreter des Nachlasses seine Zustimmung zur Einsichtnahme in die Krankengeschichte des Verstorbenen oder zur Entbindung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten behandelnder Ärzte des Verstorbenen (§ 9 KAG, § 20 nöKAG 1974, § 26 ÄrzteG und andere) im Erbrechtsstreit zu erteilen. Entsprechende Unterlassungen können daher schon deshalb nicht durch das Verlassenschaftsgericht in Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113565Dokumentnummer
JJR_20000525_OGH0002_0010OB00341_99Z0000_001