RS OGH 2000/5/25 1Ob341/99z

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Veröffentlicht am 25.05.2000
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Norm

ÄrzteG §26
AußStrG §78
AußStrG §128
AußStrG §129
KAG §9
nöKAG §20

Rechtssatz

Der Verlassenschaftskurator ist nicht dazu legitimiert, als Vertreter des Nachlasses seine Zustimmung zur Einsichtnahme in die Krankengeschichte des Verstorbenen oder zur Entbindung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten behandelnder Ärzte des Verstorbenen (§ 9 KAG, § 20 nöKAG 1974, § 26 ÄrzteG und andere) im Erbrechtsstreit zu erteilen. Entsprechende Unterlassungen können daher schon deshalb nicht durch das Verlassenschaftsgericht in Wahrnehmung seines Aufsichtsrechts ersetzt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113565

Dokumentnummer

JJR_20000525_OGH0002_0010OB00341_99Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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