Norm
AußStrG §14 Abs1 C2d7Rechtssatz
Die Frage, ob eine bestimmte Person als Verlassenschaftskurator in einer bestimmten Verlassenschaftssache zur Besorgung der in § 129 AußStrG geregelten Angelegenheiten im Sinn des § 280 ABGB geeignet oder aus ganz bestimmten, nach Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz noch abzuklärenden Gründen ungeeignet ist, hat keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106036Dokumentnummer
JJR_19961204_OGH0002_0070OB02260_96W0000_001