Norm
AußStrG §78 ARechtssatz
Die für den Vormund geltenden Bestimmungen über die Legung einer Schlußrechnung und über die Übergabe des Vermögens nach Beendigung der Vormundschaft sind sinngemäß auf den Verlassenschaftskurator nach seiner Enthebung anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0007745Dokumentnummer
JJR_19881110_OGH0002_0070OB00676_8800000_001