Norm
AußStrG §78Rechtssatz
Die zwischen den Miterben strittige Frage der Zugehörigkeit einer einzelnen Sache (hier ein Sparbuch) zur Verlassenschaft allein ist kein gesetzlicher Grund für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052775Dokumentnummer
JJR_19950614_OGH0002_0070OB00555_9500000_001