RS OGH 1995/6/14 7Ob555/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.1995
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Norm

AußStrG §78
AußStrG §128

Rechtssatz

Die zwischen den Miterben strittige Frage der Zugehörigkeit einer einzelnen Sache (hier ein Sparbuch) zur Verlassenschaft allein ist kein gesetzlicher Grund für die Bestellung eines Verlassenschaftskurators.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0052775

Dokumentnummer

JJR_19950614_OGH0002_0070OB00555_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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