Norm
AußStrG §78 ARechtssatz
Die Vertretungsmacht des für die ruhende Verlassenschaft bestellten Nachlaßkurators erlischt mit dem Eintritt der (durch die Einantwortung bewirkten) Gesamtrechtsnachfolge und wirkt selbst dann nicht für die eingeantworteten Erben fort, wenn seine Abberufung durch Beschluß des Abhandlungsgerichtes unterlieben ist, denn die Beendigung der Vertretungsmacht des Nachlaßkurators ist nur eine der Rechtsfolgen des Beschlusses des Abhandlungsgerichtes, mit dem das Abhandlungsverfahren beendet und der Nachlaß den Erben übergeben wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0007748Dokumentnummer
JJR_19810407_OGH0002_0050OB00505_8100000_001