Norm
GEG §2 Abs1Rechtssatz
Unter den "bestehenden Vorschriften" iSd § 2 Abs 1 GEG sind nur generelle Kostentragungsregeln, nicht aber Regelungen über den Kostenersatz zwischen den Parteien zu verstehen. Der mit "Kostenersatz" übertitelte § 78 des neuen AußStrG BGBl I 2003/111 kann deshalb nicht als Anknüpfungspunkt für die Kostentragung herangezogen werden. Mangels einer gerichtlichen Kostenersatzentscheidung kommt daher die subsidiäre Vorschrift des § 2 Abs 1, 3. Satz GEG zum Tragen, wonach iSd § 2 Abs 1 GEG die Sachverständigengebühren von denjenigen Beteiligten zu ersetzen sind, die sie veranlasst haben oder in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2008:RSA0000049Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008