RS OGH 2006/7/18 40R174/06v

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Veröffentlicht am 18.07.2006
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Norm

MRG §37 Abs1
MRG §37 Abs3 Z17
AußStrG §78

Rechtssatz

Bei einem ziffernmäßig nicht bestimmten Zinsüberprüfungs- und -überschreitungsantrag und einer Überschreitung in Höhe von 20 % des zulässigen Mietzinses hält sich der erstgerichtliche Zuspruch aller Vertretungskosten an den Mieter im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraumes. Der Verfahrenserfolg ist an der Zinsvereinbarung und nicht an Zwischenergebnissen im Verfahren, sei es ein Beweisergebnis im Schlichtungsstellenverfahren, sei es die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu messen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

erfolgreicher unbestimmter Zinsüberprüfungsantrag, Zinsüberschreitungsantrag, Ermessen, Billigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000097

Dokumentnummer

JJR_20060718_LG00003_04000R00174_06V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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