Norm
MRG §37 Abs1Rechtssatz
Bei einem ziffernmäßig nicht bestimmten Zinsüberprüfungs- und -überschreitungsantrag und einer Überschreitung in Höhe von 20 % des zulässigen Mietzinses hält sich der erstgerichtliche Zuspruch aller Vertretungskosten an den Mieter im Rahmen des eingeräumten Ermessensspielraumes. Der Verfahrenserfolg ist an der Zinsvereinbarung und nicht an Zwischenergebnissen im Verfahren, sei es ein Beweisergebnis im Schlichtungsstellenverfahren, sei es die Entscheidung der Schlichtungsstelle zu messen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
erfolgreicher unbestimmter Zinsüberprüfungsantrag, Zinsüberschreitungsantrag, Ermessen, Billigkeit.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00003:2006:RWZ0000097Dokumentnummer
JJR_20060718_LG00003_04000R00174_06V0000_001