Norm
AußStrG §78 ARechtssatz
Der Geschäftskreis des nach § 78 AußStrG bestellten Verlassenschaftkurators umfaßt die Vertretung und Verwaltung des Nachlasses. Wird sein Wirkungskreis im Bestellungsbeschluß eingeschänkt, dann hat er vor allem die in §§ 129 und 145 AußStrG näher genannten Rechte und Pflichten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007744Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0040OB00501_9200000_001