Norm
AußStrG §78 BRechtssatz
Besteht die Gefahr, daß der Anspruch des ruhenden Nachlasses später nicht mehr durchgesetzt werden kann, dann ist die Bestellung eines Anfechtungsanspruches auch dann zweckmäßig, wenn sich diese Maßnahme bei einem bestimmten Ausgang des Erbrechtsstreites rückblickend als überflüssig erweisen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007757Dokumentnummer
JJR_19920128_OGH0002_0040OB00501_9200000_002