Norm
AußStrG §78 BRechtssatz
Sind Verwaltungshandlungen hinsichtlich des gesamten Nachlaßvermögens erforderlich, dann bedarf es nicht bloß eines Sequesters, sondern eines Verlassenschaftskurators gemäß § 78 AußStrG. Wurde ein Verlassenschaftskurator bestellt, so ist die Sequestration nicht mehr erforderlich und zulässig (vgl SZ 25/223).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057166Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00519_9500000_004