RS OGH 1995/6/23 1Ob519/95

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Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

AußStrG §78 B
AußStrG §127 Abs1

Rechtssatz

Sind Verwaltungshandlungen hinsichtlich des gesamten Nachlaßvermögens erforderlich, dann bedarf es nicht bloß eines Sequesters, sondern eines Verlassenschaftskurators gemäß § 78 AußStrG. Wurde ein Verlassenschaftskurator bestellt, so ist die Sequestration nicht mehr erforderlich und zulässig (vgl SZ 25/223).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057166

Dokumentnummer

JJR_19950623_OGH0002_0010OB00519_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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