Norm
AußStrG §78 ARechtssatz
Das Amt des Verlassenschaftskurators erlischt mit seiner Enthebung und nicht bereits mit der Einantwortung. Der Verlassenschaftskurator ist aufgrund seines Amts verpflichtet, die Interessen der Verlassenschaft wahrzunehmen. Solange er nicht enthoben ist, bleibt diese Verpflichtung aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117034Im RIS seit
05.12.2002Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017