Norm
AußStrG §78Rechtssatz
Die im Außerstreitverfahren analog geltende Rechtsmittelbeschränkung des § 517 Abs 3 ZPO (Unzulässigkeit eines Kostenrekurses bei einem EUR 50 nicht übersteigendem Anfechtungsinteresse) gilt auch für Entscheidungen über die Gebühr des Gerichtskommissärs.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2019:RSA0000055Im RIS seit
24.10.2019Zuletzt aktualisiert am
24.10.2019