Norm
AußStrG 2005 §78Rechtssatz
Wenn der Oberste Gerichtshof dem Revisionsrekursgegner die Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung nicht freigestellt hat, ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung nicht im Sinn des § 78 Abs 1 AußStrG zur Rechtsverfolgung notwendig. Der Antrag auf Kostenzuspruch für eine solche Revisionsrekursbeantwortung ist daher abzuweisen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121741Im RIS seit
03.03.2007Zuletzt aktualisiert am
05.06.2019