Norm
AußStrG §2 Abs2 Z5Rechtssatz
Als Beweismittel kommt im Verfahren außer Streitsachen, in dem der Grundsatz der Unbeschränktheit der Beweismittel herrscht, alles in Betracht, was zur Feststellung des Sachverhaltes geeignet und zweckdienlich ist. Dazu zählen Beteiligte, Zeugen und Sachverständige, Urkunden und Augenschein, ebenso aber auch schriftliche Auskünfte von Behörden, Kammern, Kreditinstituten, die Einholung und Verwertung des Inhaltes von Akten und so weiter, wobei der Umfang der heranzuziehenden Beweismittel vom Ermessen des Gerichtes bestimmt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0006272Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2021