Norm
ABGB §1425 IRechtssatz
Ist die Ausfolgung eines gerichtlichen Erlages angesichts der verweigerten Zustimmung des Erlagsbegünstigten von der Entscheidung über Tatumstände abhängig, die sich nur durch ein formelles Beweisverfahren ins Klare setzen lassen, ist der Antragsteller auf den Rechtsweg zu verweisen; sind bloße Rechtsfragen streitig, ist die rechtliche Verhandlung im außerstreitigen Verfahren einzuleiten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0006424Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.05.2019