Norm
AußStrG §2 Abs2 Z9 KRechtssatz
Das AußStrG sieht nur Maßnahmen des Gerichtes gegen die Partei und ihren gesetzlichen Vertreter vor. Das Pflegschaftsgericht ist daher nicht berechtigt, ein Sparguthaben des Pflegebefohlenen bei einer Bank zu kündigen; diese Befugnis steht nur dem Vertragspartner der Bank zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0006689Dokumentnummer
JJR_19710922_OGH0002_0050OB00223_7100000_001