Norm
AußStrG §2 Abs2 Z3 DRechtssatz
Auch im außerstreitigen Verfahren müssen sich die Bevollmächtigten dem Gericht gegenüber durch eine Vollmacht ausweisen; ihr Mangel begründet Nichtigkeit des Verfahrens, soweit die nachträgliche Genehmigung durch den angeblichen Vertretenen nicht zu erzielen ist; § 38 ZPO ist analog anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0005937Dokumentnummer
JJR_19710225_OGH0002_0010OB00045_7100000_001