Norm
AußStrG §2 Abs2 Z7 H2Rechtssatz
Die Feststellung der Erbhofeigenschaft hat zwingend im Verlassenschaftsverfahren zu erfolgen, ebenso die Festsetzung des Übernahmspreises, wenn es darüber nicht zu einem Vergleich kommt, an dem auch die Noterben mitwirken müßten. Ein Prozeß auf Pflichtteilsauszahlung bzw Pflichtteilsergänzung muß daher bis zur Klärung der Erbhofeigenschaft und Festsetzung des Übernahmspreises durch das Verlassenschaftsgericht unterbrochen werden. Da kein Ermessensspielraum für den Prozeßrichter besteht, ist dieser Fall dem eines förmlichen Gesetzesbefehles auf Unterbrechung gleichzuhalten. Das Rekursverbot des § 192 Abs 2 ZPO gilt hier nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0036902Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2022